© Marco Miele – Magische Momente
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AGB
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten ausschließlich für alle zwischen dem Zauberkünstler Marco Miele, Baumbachweg 2/1, 74399 Walheim (nachfolgend Künstler) und dem jeweiligen Veranstalter (nachfolgend Auftraggeber) geschlossenen Verträge.
Jeglicher Geschäftsverkehr zwischen dem Veranstalter und Marco Miele unterliegen diesen AGB. Bei der Beauftragung und der Zusammenarbeit gelten diese Bedingungen als akzeptiert. Die Gültigkeit dieser AGB halten für die Dauer aller Projekte, Veranstaltungen und Events an und sind für alle Projekte, Veranstaltungen und Events gültig.
Grundlage für alle Einzelheiten der Veranstaltungsdurchführung ist die schriftliche Auftragsbestätigung, die von beiden Vertragsparteien vorab unterschrieben wird und ab diesem Zeitpunkt als verbindlich gilt.
2. Programm, Sorgfaltspflichten
2.1 Die Gestaltung des Programms obliegt dem Künstler.
Genaue Angaben zur Uhrzeit, Art der Darbietung, Gage u.a. werden zwischen den Vertragsparteien vereinbart und in der Auftragsbestätigung festgehalten.
2.2 Der Auftraggeber und der Künstler verpflichten sich, die Veranstaltung mit der nötigen Sorgfalt vorzubereiten. Dem Auftraggeber ist der Inhalt des Programms bekannt. Alle Fragen und Absprachen den Auftritt und seine Rahmenbedingungen betreffend, sind im Vorfeld zu klären.
2.3 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, alle Vorkehrungen zu treffen, damit der Auftritt ohne Störung verlaufen kann.
3. Öffentliche Verpflichtungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber versichert, dass der Durchführung der Veranstaltung keine behördlichen oder sonstige Vorschriften entgegenstehen. Gebühren wie GEMA, KSK o.ä. sind vom Auftraggeber zu tragen.
4. Gage
Der Veranstalter übernimmt die Zahlung der vereinbarten Gage ohne Abzüge. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Auszahlung der vereinbarten Gage in der Regel nach der Veranstaltung gemäß der Auftragsbestätigung oder wenn schriftlich anders vereinbart, spätestens vierzehn Tage nach der Veranstaltung. Der Künstler behält sich bei einer Zahlungsverzögerung vor, Zinsen und einen Versäumniszuschlag in einem marktüblichen Rahmen zu berechnen. Die Umsatzsteuer (7% oder 19%) wird separat ausgewiesen.
5. Stornierung, Ausfall des Künstlers
5.1 Im Falle einer Stornierung des Auftrags seitens des Auftraggebers gilt folgende
Staffelung:
- Bei Stornierung bis 12 Wochen vor der Veranstaltung sind 50% der vereinbarten Gage fällig.
- Bei Stornierung bis 10 Wochen vor der Veranstaltung sind 70% der vereinbarten Gage fällig.
- Bei Stornierung bis 8 Wochen vor der Veranstaltung sind 80% der vereinbarten Gage fällig.
- Bei Stornierung ab weniger als 8 Wochen vor der Veranstaltung ist die vereinbarte Gage zu 100% fällig.
Des Weiteren sind für den Auftraggeber in jedem Fall etwaige Anreisekosten fällig, sofern die Anreise z.B. als Flug-, Zug- oder Busreise bereits gebucht worden ist.
Ereignisse, die seitens des Auftraggebers den Auftritt verhindern, entbinden nicht von der Zahlungspflicht der Gage.
5.2 Sollte es dem Künstler aus Gründen höherer Gewalt (wie z.B. Krankheit, familiärer Notfall etc.) nicht möglich sein, die Veranstaltung wahrzunehmen, so ist er verpflichtet, den Auftraggeber umgehend darüber zu informieren und wird nach bester Möglichkeit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, nach einem ersetzenden Künstler für den Auftraggeber suchen. Der Auftraggeber ist frei zu entscheiden, ob er den vorgeschlagenen ersetzenden Künstler annimmt.
Sollte der Auftraggeber diesen mündlich oder schriftlich annehmen, so gelten ab diesem Zeitpunkt die AGB des ersetzenden Künstlers und die vereinbarte Gage ist an diesen zu zahlen. Damit sind alle Ansprüche zwischen dem Auftraggeber und dem ausfallenden Künstler abgegolten, der ausfallende Künstler ist ab dem Zeitpunkt der Annahme des ersetzenden Künstlers von allen Verpflichtungen befreit.
Sollte der Künstler aus Gründen höherer Gewalt nicht zur Veranstaltung erscheinen können, entstehen keinerlei Forderungen gegen den Künstler.
6. Vorkehrungen am Auftrittsort
6.1 Für die Verköstigung des Künstlers und ggf. der Crew ist der Auftraggeber zuständig.
6.2 Der Auftraggeber ist dafür zuständig, einen geeigneten Parkplatz am Auftrittsort zum Ein- und Ausladen für den Künstler zur Verfügung zu stellen. Etwaige Parkkosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
6.3 Der Auftraggeber sorgt für die elektrische Versorgung für die Darbietung des Künstlers. Sollte es dem Auftraggeber möglich sein, einen Raum zur Umkleide zur Verfügung zu stellen, ist dies im Sinne des Künstlers wünschenswert, aber nicht verpflichtend.
7. Haftung
7.1 Der Veranstalter haftet für alle Schäden an den Requisiten und den dazugehörigen Geräten, die durch ihn oder Besucher seiner Veranstaltung entstehen.
7.2 Für Schäden des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die auf grobe Fahrlässigkeit und Pflichtverletzung zurückzuführen sind, gelten die gesetzlichen Regelungen.
7.3 Keine Haftung wird übernommen für den Datenmissbrauch oder Datenverlust durch Dritte, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
8. Bild- und Tonmaterial, Werbung
8.1 Bild- und Tonaufzeichnungen während der Darbietung sind für private Zwecke gestattet, bedürfen aber zur Veröffentlichung der Genehmigung des Künstlers. Das Urheberrecht der gesamten Darbietung liegt beim Künstler.
8.2 Die Bewerbung des Künstlers und seiner Darbietung ist erwünscht und erfolgt ausschließlich mit dem vom Künstler zur Verfügung gestellten Material. Dieses beinhaltet Bild- und Videomaterial, sowie den aktuellen Pressetext.
9. Verschwiegenheitspflicht
Über alle Bestandteile des Vertrags, der Veranstaltung und der Darbietung selbst ist für beide Vertragsparteien Stillschweigen zu bewahren. Persönliche Daten sind von beiden Vertragsparteien vertraulich zu behandeln.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.